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   VGH Bayern, 20.12.2010 - 1 B 10.2057   

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https://dejure.org/2010,16180
VGH Bayern, 20.12.2010 - 1 B 10.2057 (https://dejure.org/2010,16180)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2010 - 1 B 10.2057 (https://dejure.org/2010,16180)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 1 B 10.2057 (https://dejure.org/2010,16180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Durch Umbau einer Boots- und Badehütte in den ersten Jahren nach dem zweiten Weltkrieg entstandenes, als Notunterkunft genutztes Gebäude auf einem Ufergrundstück;Umbau und Aufstockung dieses Gebäudes abweichend von einer auf der Grundlage der BauO 1901 für einen weiteren ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudebestands als Dauerwohnung bei vorangegangener legitimierender Feststellungswirkung durch Baugenehmigung im Jahr 1950; Vorliegen eines zulässigerweise errichteten Gebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudebestands als Dauerwohnung bei vorangegangener legitimierender Feststellungswirkung durch Baugenehmigung im Jahr 1950; Vorliegen eines zulässigerweise errichteten Gebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung einer Erweiterung von einem Umbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1055
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 15.07.2005 - 1 B 04.1080

    Wohnhaus oder Wochenendhaus auf einem Seeufergrundstück; Vorbescheid über die

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 1 B 10.2057
    Zwar kann - wohl im Einklang mit der Praxis des Landratsamts (vgl. BayVGH vom 15.7.2005 Az. 1 B 04.1080 RdNr. 37) - zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass mit der Genehmigung vom 11. Januar 1950 auch der damals vorhandene Gebäudebestand legalisiert wurde.

    Diese - zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht strittige - rechtliche Beurteilung hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 2007 (1 B 04.1080 ), das ein Grundstück in vergleichbarer Uferlage des ...sees betrifft, im Einzelnen begründet ( RdNrn. 37 ff.).

  • BVerwG, 04.09.1987 - 4 CB 34.87

    Neuerrichtung eines i.S. von § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BBauG "zulässigerweise

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 1 B 10.2057
    Die Grenze der Geringfügigkeit wird jedoch jedenfalls dann überschritten, wenn das Gebäude durch die Abweichungen einen anderen Zuschnitt erhalten hat (vgl. BVerwG vom 4.9.1987 BRS 47 Nr. 83 [zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG]).
  • VGH Bayern, 18.02.1998 - 20 ZB 98.121
    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 1 B 10.2057
    Wenn man Überlegungen in einer früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.2.1998 BayVBl 1998, 440 = BRS 60 Nr. 143) zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt folgt, schadet es nicht, dass diese Genehmigung nur einen weiteren Umbau des damals vorhandenen, als Notunterkunft genutzten Gebäudes zum Gegenstand hatte, obwohl für diesen nach Kriegsende durch einen ersten Umbau der früheren Bade- und Bootshütte geschaffenen Bestand die nach § 6 Abs. 1 der Bauordnung vom 17. Februar 1901 (GVBl S. 87) erforderliche schriftliche Baugenehmigung nicht vorlag.
  • VGH Bayern, 17.08.2010 - 1 ZB 08.912

    Wohnhaus oder Wochenendhaus auf einem Seeufergrundstück; Vorbescheid über die

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 1 B 10.2057
    Mit Beschluss vom 17. August 2010 (1 ZB 08.912) hat der Senat dem Antrag des Beklagten, die Berufung zuzulassen, entsprochen.
  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 15 N 20.1412

    Fehlende Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für ein Wochenendhaus-Sondergebiet

    Im Übrigen bestehen bei im Außenbereich genehmigten W o h n - Nutzungen erweiterte Möglichkeiten von Ersatzbauten und Erweiterungen über die Teilprivilegierungstatbestände gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 BauGB, die bei als solchen genehmigten Wochenend- oder Ferienhäusern gerade nicht anwendbar sind (BVerwG, B.v. 25.6.2001 - 4 B 42.01 - BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9; B.v. 16.1.2014 - 4 B 32.13 - ZfBR 2014, 375 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 7.11.2002 - 26 ZB 01.48 - juris Rn. 14; U.v. 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 36 ff.; U.v. 17.4.2013 - 1 B 11.2800 - BayVBl 2013, 732 = juris Rn. 27 f.; U.v. 13.1.2015 - 1 B 14.459 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 27.11.2018 - 1 B 16.1879 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.10.2006 - OVG 2 N 205.05 - BauR 2007, 681 = juris Rn. 5).

    Der Antragsgegner hat auch zutreffend berücksichtigt, dass die Gebäude, soweit sie genehmigt sind und in ihrem tatsächlichen Bestand von den Baugenehmigungen gedeckt sein sollten (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 29; U.v. 17.4.2013 - 1 B 11.2800 - BayVBl 2013, 732 = juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 17.9.2020 - 7 B 912/20 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.10.2006 - OVG 2 N 205.05 - BauR 2007, 681 = juris Rn. 4), grundsätzlich Bestandsschutz genießen (vgl. auch BayVGH, U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1535 - BayVBl 2021, 130 = juris Rn. 28; U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1480 - juris Rn. 26).

    Hinzukommt, dass erst die vom Antragsgegner anvisierte Umnutzung von (auch bestandsgeschützten) Wochenendhäusern, die nur sporadisch und eben nicht dauerhaft zum Wohnen genutzt werden dürfen, in Gebäude mit Dauerwohnnutzung die rechtlichen Möglichkeiten von Erweiterungen und von Ersatzbauten nach den dann einschlägigen Teilprivilegierungstatbeständen gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 BauGB schafft [s.o. 2. a) cc); vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 36, 39].

  • VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925

    Abriss und Wiederaufbau eines Gartenhauses im Außenbereich und,

    Mit Genehmigung des Kamins ist von der Legalisierung des gesamten damals vorhandenen Gebäudes auszugehen (BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn 28).

    Zwar kann auch dann noch von einem zulässigerweise errichteten Gebäude die Rede sein, wenn ein vorhandener Gebäudebestand nicht in vollem Umfang der für seine Errichtung erteilten Baugenehmigung entspricht (BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 29), bei einer mehr als Verdoppelung der Grundfläche kann jedoch nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung ausgegangen werden.

    Die Kläger haben auf den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 29. August 2022, mit dem darauf hingewiesen worden ist, dass eine Neuerrichtung im Rahmen der 1946 genehmigten Kubatur möglich sein dürfte, nicht reagiert, so dass schon nicht bekannt ist, ob und ggf. wie (geringfügige Erweiterungen sind grundsätzlich möglich, vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 154) die Kläger ein gleichwertiges Ersatzgebäude errichten wollten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 3.11

    Zulässigkeit von Bauvorhaben: Restitutionsverfahren; Abgrenzung Innenbereich -

    Ein gemessen an den Vorgaben des Parzellierungsplanes zulässiges Vorhaben müsste nämlich einen seitlichen Grenzabstand zu dem Nachbargrundstück einhalten, so dass anstelle einer Doppelhaushälfte nur ein freistehendes Gebäude mit einem gänzlich anderen "Zuschnitt" (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 1 B 10.2057 -, juris Rn. 30) genehmigt werden könnte.

    Mag ein die Art der baulichen Nutzung betreffender "Qualitätssprung" auch die Annahme eines "Aliud" nahelegen (Bayer. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2010, a.a.O.), kann der Umkehrschluss, dass bei Fehlen eines hierauf bezogenen Qualitätssprungs kein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus" vorliege, nicht gezogen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 5.11

    Teltow-Seehof; Restitutionsverfahren; Bauvorbescheid; Innenbereich; Außenbereich;

    Nur freistehende Gebäude mit einem gänzlich anderen "Zuschnitt" (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 1 B 10.2057 -, juris Rn. 30), die an anderer Stelle auf den Flurstücken lägen, können genehmigt werden.

    Mag ein die Art der baulichen Nutzung betreffender "Qualitätssprung" auch die Annahme eines "Aliud" nahelegen (Bayer. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2010, a.a.O.), kann der Umkehrschluss, dass bei Fehlen eines hierauf bezogenen Qualitätssprungs kein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus" vorliege, nicht gezogen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 4.11

    Teltow-Seehof; Restitutionsverfahren; Baugenehmigung; Innenbereich; Außenbereich;

    Ein gemessen an den Vorgaben des Parzellierungsplanes zulässiges Vorhaben müsste nämlich einen seitlichen Grenzabstand zu dem Nachbargrundstück einhalten, so dass anstelle einer Doppelhaushälfte nur ein freistehendes Gebäude mit einem gänzlich anderen "Zuschnitt" (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 1 B 10.2057 -, juris Rn. 30) genehmigt werden könnte.

    Mag ein die Art der baulichen Nutzung betreffender "Qualitätssprung" auch die Annahme eines "Aliud" nahelegen (Bayer. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2010, a.a.O.), kann der Umkehrschluss, dass bei Fehlen eines hierauf bezogenen Qualitätssprungs kein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus" vorliege, nicht gezogen werden.

  • VG Cottbus, 23.01.2018 - 3 K 1434/16

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung eines im

    Der Charakter des Ursprungsgebäudes muss bestehen bleiben, was jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn die Erweiterung zu einer qualitativen Veränderung des Gebäudes führen würde (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - IV C 82.77 -, juris Rn. 18; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 1 B 10.2057 -, juris Rn. 30).
  • VG München, 31.05.2011 - M 11 K 09.5714

    Feldstadel mit Schafstall im Außenbereich; Ersatzbau nach Brand; aufgegebener

    Das Tatbestandsmerkmal "zulässigerweise errichtet" entfällt z. B. dann, wenn ein ursprünglich rechtmäßig errichtetes Gebäude baulich so sehr verändert wird, dass der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, weil das Gebäude im Vergleich zum früher rechtmäßig errichteten Gebäude ein "aliud" ist (BayVGH v. 5.11.1993, 26 B 92.1795) oder wenn das errichtete Gebäude wesentlich von der erteilten Baugenehmigung abweicht (vgl. BayVGH v. 20.12.2010, 1 B 10.2057).
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